Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 50a

§ 50a – Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen

(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

Kurz erklärt

  • In nicht börsennotierten Unternehmen werden in bestimmten Wahlgängen die erforderliche Anzahl an Aufsichtsratsmitgliedern gewählt.
  • Die Wahl erfolgt gemäß den Vorschriften der §§ 40, 44 und 48.
  • Für jeden Wahlgang müssen so viele Kandidaten gewählt werden, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind.
  • Mit der Wahl eines Kandidaten wird auch das vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt.
  • Das Ersatzmitglied ist im Wahlvorschlag neben dem gewählten Kandidaten aufgeführt.